Artenschutz

Als Anhang - B - Art ( WA 2 ) der europäischen Artenschutzverordnung darf Vipera berus berus ohne Genehmigung gehalten werden, diese Schlange ist aber meldepflichtig und bei der zusrändigen Naturschutzbehörde anzumelden.

Auch Bestandsveränderungen, wie Zu- und Abgänge sind sofort zu melden. Darüber hinaus kann die Behörde verlangen, dass der rechtmässige Erwerb der Tiere nachgewiesen wird. Es gilt hierbei der Grundsatz der freien Beweisführung. Deshalb sollten Vorlagebescheinigungen, behördliche Meldebescheinigungen und Citesbescheinigungen können als Nachweis herangezogen werden.

Auch Bescheinigungen des Züchters/ Verkäufers gelten als Nachweis. Sie sollten Kaufbeläge, Schenkungs- und Tauschbeläge möglichst viele eindeutige  Angaben enthalten

- Deutscher und wissenschaftlicher Name

- Geburts- ( Schlupfdatum )

- Geschlecht des Tieres, falls erkennbar

- Name und Anschrift des Züchters/ Verkäufers

- Angaben zu den Aufzeichnungsdokumenten beim Züchter, ( Zuchtbuch )

- Angaben zu den Elterntieren

Zu den Citesbescheinigungen welche die Herkunft der Tiere nachweisen: Seit 1997 werden keine Citesbescheinigungen mehr ausgestellt. Tiere die seit dem Zeitpunkt geboren/   geschlüpft sind erhalten vom Züchter eine einfache Bestätigung mit dem o.g. enthaltenen Angaben. Tiere die vor 1997 geboren/ geschlüpft sind, eine Citesbescheinigung erhalten haben, sind weiterhin mit dieser Citesbescheinigung meldepflichtig.

Adressen zuständiger Meldebehörden ( Niedersachsen ) für cites- und nichtcitespflichtiger Tiere erhalten Sie unter der Rubrik Meldeämter auf meiner Homepage.

 

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